Ruderverein Senden 1993 e.V. Bootshasuweg 9 Senden Nordrhein-Westfalen. .
Menü

Satzung

Satzung des Ruderverein Senden e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Ruderverein Senden e.V.“

(2)   Der Sitz des Vereins ist Senden, Kreis Coesfeld.

(3)   Der Verein ist beim Amtsgericht Lüdinghausen in das Vereinsregister unter der Geschäftsnummer VR 0527 eingetragen.

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)   Den in den Bestimmungen dieser Satzung enthaltenen männlichen Bezeichnungen von Personen oder Funktionen sind weibliche gleichgestellt.


§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Zweck des Vereins ist die Förderung des nicht motorisierten Bootssports, insbesondere des Rudersports sowie die Jugendarbeit. Dabei ist eine enge Kooperation mit den Schulen der Gemeinde Senden anzustreben (Ruder-AG´s).

(3)   Der Verein ist selbstlos  tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Der RVS erkennt Beschlüsse, Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen des Nordrhein-Westfälischen-Ruderverbands e.V. an.


§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2)   Der Verein hat aktive und kann fördernde Mitglieder haben. Über den Antrag eines Vereinsmitgliedes, die bisherige aktive Mitgliedschaft in eine fördernde zu ändern, entscheidet der Vorstand.

(3)   Vereinsmitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

(4)   Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist im Antrag die Zustimmung des gesetzlichen  Vertreters erforderlich.

(5)   Die Mitgliedschaft endet mit Kündigung, durch Tod oder durch Ausschluss.

(6)   Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

(7)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag  für zwölf Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw, zur Stellungnahme gegeben werden.

(8)   Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach dessen Mitteilung (maßgebend ist das Datum des Poststempels) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die aktiven Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Sporteinrichtungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen zu benutzen.

(2)   Alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung mindestens 16 Jahre alt sind, haben dort das aktive Stimm- und Wahlrecht. Ab der Volljährigkeit steht jedem Mitglied das passive Wahlrecht zu. Die jugendlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.

(3)   Jedes Mitglied erkennt mit Eintritt in den Verein und für die Dauer der Mitgliedschaft die Vereinssatzung und die Ordnungen in den jeweils geltenden Fassungen als für sich gültig an und verpflichtet sich, die festgelegten Beiträge zu entrichten.

(4)   Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(5)  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:    1. die Mitgliederversammlung

                                                            2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, möglichst im ersten Quartal des Jahres.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder die Einberufung von zehn v.H. der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(3)   Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse durch den Vorstand bei Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

(4)   Jedes Vereinsmitglied kann bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(5)   Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik, für die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Festsetzung der Beiträge sowie für Satzungsänderungen. Sie entscheidet auch über die Auflösung des Vereins.

(6)   Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7)   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(8)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9)   Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung als Anlage sowohl der bisherige als auch der geänderte Satzungstext beigefügt wurde.
 

§ 7 Vorstand

(1)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2)   Neben dem geschäftsführenden Vorstand nach Abs. 1 besteht der Gesamtvorstand aus dem zweiten Vorsitzenden, dem Bootswart, dem Sportwart und dem Jugendwart.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. In Jahren mit gerader Jahreszahl stehen der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Bootswart zur Wahl. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Sportwart und der Jugendwart zur Wahl.

(4)   Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und zum Vereinsregister angemeldet worden sind.

(5)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu bewerkstelligen.

(6)   Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

(7)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern per Aushang mitgeteilt werden.

(8)   Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG und § 3 Nr. 26 EStG beschließen.
 

§ 8 Jugend des Vereins
 
(1)   Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2)   Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.


§ 9 Beiträge

(1)   Die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Aufnahmegebühren, Umlagen oder sonstigen Leistungen beschließen.

(3)   Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift aufgrund erteilter Einziehungsermächtigung erhoben.

(4)   Für die Beiträge eines nicht volljährigen Vereinsmitgliedes haften dessen gesetzliche Vertreter.


§ 10 Beurkunden von Beschlüssen
 
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach ausdrücklicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Senden mit der Maßgabe, es für Zwecke der Sportförderung im Jugendbereich zu verwenden.


48308 Senden, den 01.10.2009